Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft durch Fristablauf.

 

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil; sie kann innerhalb des Abschlusslehrganges durchgeführt werden.

(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; sie beträgt bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter maximal zwei Zeitstunden und zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer maximal eine Zeitstunde. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen und Prüfer.

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern abzunehmen und zu benoten.

(4) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter umfasst folgende Bereiche:

1. Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Gerät (Zwei- Helfer-Verfahren),

2. Überkopfreanimation (Ein- Helfer-Verfahren),

3. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransportes und

4. eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge aus den Bereichen der Notfallrettung: Internistik, Chirurgie oder Neurologie.

Die Aufgaben sollen jeweils innerhalb von 15 Minuten erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.

(5) Die mündliche Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 15 Minuten, aber nicht länger als 20 Minuten dauern. Sie ist von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern im Beisein des Vorsitzes abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungsvorsitzende oder der Prüfungsvorsitzende bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern aus deren Benotung die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.

(6) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer soll in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern; diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung.

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

(8) Unabhängig von den Einzelbenotungen muss eine gravierende Fehlleistung des Prüflings – auch nur in einem Fall der fachpraktischen Prüfung – die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Prüfungsteil zur Folge haben.

(9) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Außer Kraft durch Fristablauf.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016