Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft durch Fristablauf.

 

§ 12
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Der Prüfungsausschuss kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem letzten Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Außer Kraft durch Fristablauf.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016