Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft durch Fristablauf.

 

§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Wird in einzelnen Prüfungsteilen die Note „ausreichend“ nicht erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nur der einzelne Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Ist die Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung in allen Teilen bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

(4) Nach bestandener Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Rettungswache nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 vorzulegen.

(5) Wird eine Wiederholungsprüfung zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer nicht bestanden, so ist die theoretische Ausbildung und bei einer Wiederholungsprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter die Ausbildung insgesamt zu wiederholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Außer Kraft durch Fristablauf.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016