Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft durch Fristablauf.

 

§ 14
Niederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses und von beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu unterzeichnen.

(2) Schriftliche Aufsichtsarbeiten und Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre bei der Ausbildungsstätte aufzubewahren.

(3) Auf Antrag ist den Geprüften innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Außer Kraft durch Fristablauf.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016