Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft durch Fristablauf.

 

§ 15
Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms (vgl. § 13 Absatz 2 Rettungsassistentengesetz) vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(2) Eine nach den Grundsätzen der Hilfsorganisationen zur Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.

(3) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Außer Kraft durch Fristablauf.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016