Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS können Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Das Angebot steht auch Kindern der benachbarten LWL-Schulen offen. Soweit möglich, wird auch Kindern ohne Behinderungen je nach freien Betreuungsplätzen die Möglichkeit gegeben, an dem Angebot teilzunehmen.

(2) Es werden nur Kinder in die OGS aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli)

Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

(4) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen im Sinne des § 5 der Satzung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei

1. Änderungen hinsichtlich der Personensorge für das Kind,

2. Wechsel der Schule,

3. Längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).

(5) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen,

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 140, in Kraft getreten am 1. August 2012.