Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

6 / 14

§ 6
Beitragshöhe

(1) Die Zahlungspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Beitragstabelle in § 11 dieser Satzung.

Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid.

(2) Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind für die Dauer des Leistungsbezugs von einer Beitragszahlung befreit.

(3) Lebt das Kind bei keiner der in § 5 genannten Personen (z.B. Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.

(4) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 SGB VIII).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 140, in Kraft getreten am 1. August 2012.