Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen für die Eltern und die Schülerin/den Schüler, für die/den Elternbeitrag gezahlt wird.

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ist erst ab dem in § 10 Absatz 2 BEEG (in der jeweilig geltenden Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen ein Betrag von zehn Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen abzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 140, in Kraft getreten am 1. August 2012.