Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 10
Beitragsermäßigung

Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche Angebote der OGS an den LWL-Förderschulen wahrnehmen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Darüber hinaus wird der Beitragszahler von der Beitragspflicht befreit, wenn Kinder der beitragspflichtigen Person oder Familie andere OGS an Schulen außerhalb des LWL besuchen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 140, in Kraft getreten am 1. August 2012.