Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 3)
Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung

(1) Auf ihren Antrag werden zu der Fortbildungsprüfung zugelassen

1. Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste mit zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung belegter zweijähriger Berufspraxis in Einrichtungen des Informationswesens sowie Beschäftigte mit einer entsprechenden Ausbildung und Berufspraxis und

2. andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen des Informationswesens mit zum Zeitpunkt der ersten Teilprüfung belegter sechseinhalbjähriger Berufspraxis mit Tätigkeiten nach dem Berufsbild der Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste, sofern sie durch die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 13 Absatz 1 und 2 und des § 15 Absatz 3 und 4 erworben haben.

(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.

(3) Ausländische Berufsbildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland im Sinne von Satz 1 und Satz 2 sind zu berücksichtigen.

(4) Auf die Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in voller Höhe angerechnet. Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird anteilig berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).