Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er über fundierte anwendungsbezogene Fachkenntnisse verfügt und damit Sachverhalte höheren Schwierigkeitsgrades analysieren und kritisch bewerten sowie sach- und zielgerechte, ökonomische Lösungen entwickeln, begründen und berufspraktisch anwenden kann.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil geht der praktischen Prüfung voraus. Der schriftliche Prüfungsteil gliedert sich in zwei Teilabschnitte, von denen der erste aus den drei Fortbildungsbereichen 1 bis 3 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung besteht und spätestens 18 Monate nach dem Lehrgangsbeginn absolviert wird. Der zweite Abschnitt der schriftlichen Prüfung erfolgt nach Abschluss der Fortbildungsbereiche 4 und 5.

(3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Eine Anrechnung im Bereich des praktischen Prüfungsteils ist nicht möglich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).