Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Bewertungsgrundsätze

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

100 bis 92 Punkte: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

unter 92 bis 81 Punkte: gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

unter 81 bis 67 Punkte: befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

unter 67 bis 50 Punkte: ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

unter 50 bis 30 Punkte: mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

unter 30 bis 0 Punkte: ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden auf der Grundlage eines Umrechnungsschlüssels (Anlage) benotet und mit einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesen. Hierbei wird ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 Punkten bzw. zwischen 29,5 und 30 Punkten werden nicht aufgerundet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. September 2012 (GV. NRW. S. 389); geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455); Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 2

§ 31 geändert durch Bekanntgabe vom 10. September 2012 (GV. NRW. S. 455).

Fn 3

§ 9 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427); am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).

Fn 4

§§ 15, 16, 17, 25, 26 und 28 geändert am 4. Mai 2016 (Bek. vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 673)).