Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Dortmund wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
In Kraft getreten am 25. September 2012 (GV. NRW. S. 410). |
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