Historische SGV. NRW.
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§ 22
Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter im
Oberfinanzbezirk Münster
Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)
1. bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört,
2. bei Großbetrieben,
3. bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,
4. bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften“ zuzuordnen sind,
5. bei Betrieben aller Größenklassen
a) gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben,
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
6. bei Bauherrengemeinschaften,
7. bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,
8. bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften der Nummer 7., insbesondere Immobilienfonds, Private Equity -/Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres
sind zuständig:
a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld mit Sitz in Bielefeld
für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück,
b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold mit Sitz in Detmold
für die Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg,
c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund mit Sitz in Dortmund
für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest,
d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen mit Sitz in Hagen
für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen,
e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne mit Sitz in Herne
für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten und
f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster mit Sitz in Münster
für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 440);
geändert durch VO vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit
Wirkung vom 1. April 2013. |
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§§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 19, 21, 23 und 24 geändert durch VO vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2013. |
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