Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Ziel der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern durch die Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen dazu befähigen, in Krankenhäusern und in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens an der Hygiene- und Infektionsprävention mitzuwirken.

(2) Zu den Aufgaben der Hygienefachkraft gehören insbesondere:

1. Erarbeitung von Hygienekonzepten und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene,

2. Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen,

3. Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung der unter Nummer 2 genannten Infektionen durch allgemeine und bereichsspezifische Beratung,

4. Schulung, Beratung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, von Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und des sonstigen Personals,

5. fachliche Anleitung von in der Weiterbildung befindlichen Hygienefachkräften und Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten der Fachberufe des Sozial- und Gesundheitswesens,

6. Mitwirkung bei der Auswahl hygienerelevanter Verfahren und Produkte sowie von Hilfsmitteln einschließlich der Ver- und Entsorgung,

7. Mitwirkung bei der Planung funktioneller und baulicher Maßnahmen und

8. Vorbereitung und Mitwirkung bei den Sitzungen der Hygienekommissionen in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden, dem Krankenhaushygieniker und anderen Mitgliedern der Kommission.