Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung zugelassen sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird zugelassen, wenn sie:

1. mit einem Hygieneinstitut oder einem Medizinaluntersuchungsamt kooperiert,

2. die Beteiligung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie mit Weiterbildung auf dem Gebiet der Umwelthygiene gemeinsam mit einer pädagogisch erfahrenen Hygienefachkraft in der Leitung der Weiterbildung sichergestellt hat,

3. je Lehrgang für die theoretische Weiterbildung mit bis zu 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Lehrkraft (Hygienefachkraft mit Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 22 und mit abgeschlossener Aus- oder Weiterbildung zur Unterrichtserteilung) hauptamtlich beschäftigt,

4. über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften für den Unterricht nach Anlage 1 verfügt,

5. je Lehrgang über mindestens 15 Weiterbildungsplätze unter Anleitung für die praktische Weiterbildung gemäß Unterrichtsplan, unabhängig von den erforderlichen Praktikumsplätzen im Labor verfügt,

6. eine enge Verbindung der theoretischen und praktischen Weiterbildung in einem Unterrichtsplan und in einer Lehrgangsordnung nachweist und

7. über die für die Weiterbildung erforderlichen Räume, eine Handbibliothek und die sonstigen für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Unterrichtsmittel verfügt.