Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungsreinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild und

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.