Historische SGV. NRW.

7 / 31

Obsolet.

 

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) An der Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet; dieser besteht aus:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des Kreises oder der kreisfreien Stadt,

2. der pflegerischen Leitungskraft,

3. einer an der Weiterbildung beteiligten ärztlichen Lehrkraft und

4. zwei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten für den Vorsitz und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.