Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung unter Berücksichtigung der während der Weiterbildung gezeigten Leistungen fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung und

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.