Historische SGV. NRW.

10 / 31

Obsolet.

 

§ 10
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende des Lehrganges beim Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildungsstätte zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht nach dem Muster der Anlage 2,

2. eine Bescheinigung über die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 und

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 24.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.