Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 12 (Fn 3)
Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu Weiterbildungsgebieten und -inhalten der theoretischen Weiterbildung gemäß Anlage 1.

(2) Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Dabei sind entweder einzelne Fragen zu beantworten (z. B. Antwort-Auswahl-Verfahren) oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Beide Formen der Bearbeitung können miteinander verbunden werden. Gemäß § 8 Nummer 2 legt der Prüfungsvorsitz den Zeitumfang der Aufsichtsarbeit fest.

(3) An Stelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit verlangt werden, die innerhalb von drei Monaten zu fertigen ist. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat. Die Frist zur Abgabe der Hausarbeit kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Prüfungsvorsitz auf Antrag. Bis zum 30. September 2020 gilt die Zustimmung zur Fristverlängerung ohne Einzelfallprüfung als erteilt. Die Regelung nach Satz 5 kann durch das zuständige Ministerium bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nach einer erneuten Risikobeurteilung durch Allgemeinverfügung um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängert werden.

(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.