Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 13
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Gebiete. Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Jeder Prüfling wird in den vier Grundlagenfächern gemäß Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.4 geprüft. Die auf einen Prüfling entfallende Prüfungszeit soll je Fachgebiet zwischen 10 und 20 Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern werden von ihm nach § 15 bewertet.