Historische SGV. NRW.

14 / 31

Obsolet.

 

§ 14
Praktischer Prüfungsteil

(1) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüferinnen und Fachprüfer des Prüfungsausschusses seine praktischen Fähigkeiten in einem Gebiet der Krankenhaushygiene dar.

(2) Beide Fachprüferinnen und Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.