Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

,,sehr gut“

(1),

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

,,gut“

(2),

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

,,befriedigend“

(3),

wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

,,ausreichend“

(4),

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

,,mangelhaft“

(5),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und

,,ungenügend“

(6),

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem mündlichen und dem praktischen Prüfungsergebnis gebildet.