Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 17
Prüfungsniederschrift

Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüferinnen und Prüfern zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsarbeiten und -fächer, die Prüfungstage und -zeiten, Abstimmungsergebnisse, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.