Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 22
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt der Kreis oder die kreisfreie Stadt nach Anlage 5 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:

1. „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,

2. „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“,

3. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“ oder

4. „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 18 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 4 Nummer 1 geführt werden.