Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 25
Verwaltungsverfahren

Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt der Antrag stellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Nach Ablauf der Frist gilt die Weiterbildungsstätte als staatlich anerkannt.