Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 26
Pflichten des Dienstleistungserbringers

(1) Der dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner nach § 24 und die zuständige Behörde über folgende Änderungen zu informieren:

1. Gründung einer weiteren Weiterbildungsstätte und

2. Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Überprüfung der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte führt.

(2) Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:

1. Rechtsstatus und Rechtsform sowie die Anschrift der Niederlassung,

2. Adresse der für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte zuständigen Behörde und des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 24,

3. Identifikationsnummer der Finanzbehörde und

4. etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand.