Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 29 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen

(1) (weggefallen)

(2) Eine vor dem Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen abgeschlossene Weiterbildung wird anerkannt, wenn sie der Weiterbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie stellt die Gleichwertigkeit fest und ist zuständig für die Anerkennung.

(2) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen geführt werden.