Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 

§ 1
Endrechnung des finanziellen Ausgleichs

(1) Die durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - nach Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen festgestellten tatsächlichen Fallzahlen in den kreisfreien Städten, den Kreisen und der Städteregion Aachen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(2) Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 des Zensusgesetzes 2011 - Ausführungsgesetz NRW in Höhe von 37.500.382 € auf die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist anhand der tatsächlichen Fallzahlen gemäß Absatz 1 neu berechnet. Sie ergibt sich aus der Anlage 2.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476).