Historische SGV. NRW.

2 / 3

Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 

§ 2
Restzahlung des finanziellen Ausgleichs

(1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 - Ausführungsgesetz NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2 dieser Verordnung. Sie ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 476).