Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13 (Fn 17)
Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen
(1)
Die Vermittlung von Sportwetten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 4 des
Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer stationären Vertriebsstelle im Sinne
des § 3 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Betreiben einer
Wettvermittlungsstelle) bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie nach § 4 und der weiteren Vorschriften
dieses Gesetzes. § 21a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.
Unerheblich für die Einordnung als Wettvermittlungsstelle ist, ob die Räumlichkeiten
Sitz- oder Stehgelegenheiten anbieten, die zum längeren Verweilen einladen, und
ob Monitore oder Fernsehgeräte angebracht sind.
(2)
Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch eine
Vermittlerin oder einen Vermittler wird der Inhaberin oder dem Inhaber der
Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und der Vermittlerin oder dem Vermittler
erteilt. Den Erlaubnisantrag kann nur die Veranstalterin oder der Veranstalter
stellen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass
die Vermittlerin oder der Vermittler die im Antragsverfahren zu
berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen für das Betreiben einer
Wettvermittlungsstelle erfüllt. Die Erlaubnis berechtigt nur zum Betrieb der
Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Vermittlerin oder den im
Antrag genannten Vermittler. Ist die Vermittlerin eine juristische Person,
berechtigt die Erlaubnis zudem nur zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle
durch die im Antrag genannte Geschäftsführung, es sei denn, die für die
Erlaubniserteilung zuständige Behörde stimmt dem Betreiben durch die neue
Geschäftsführung zu. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle neuen Mitglieder
der Geschäftsführung die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
erfüllen. Die Erlaubnis erlischt im Fall einer Beendigung der
Veranstaltererlaubnis. Sie darf nicht übertragen werden. Ihre Verpachtung und
Unterverpachtung sind unzulässig.
(3)
Die Erlaubnis darf nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden.
Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Die Erlaubnis darf nur
erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und
Ausstattung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht
entgegenstehen. Die Erlaubnis ist längstens auf sieben Jahre zu befristen.
(4) In
einer Wettvermittlungsstelle und allen dazu gehörenden Flächen dürfen
ausschließlich die in der Veranstaltererlaubnis zugelassenen Sportwetten an
diejenige Veranstalterin beziehungsweise denjenigen Veranstalter vermittelt
werden, der oder dem die Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle
erteilt worden ist. Die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher
Glücksspiele ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind der Abschluss und die
Vermittlung von Pferdewetten unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen
für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten.
(5)
Als nach § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von
Wettvermittlungsstellen verbotene Vermittlungstätigkeit gilt auch jede
Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, eine Wettkontoeröffnung zu bewirken,
insbesondere, wenn Kundendaten erhoben werden, sowie das Aufstellen von
Wettterminals und jede Form des Duldens des Aufstellens von Wettterminals. Der
Betrieb von Wettvermittlungsstellen ist unzulässig in
1.
Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen
Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von
Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c
Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen
2.
Gaststätten und gastronomieähnlichen Räumen sowie
3.
anderen Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.
(6)
Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des
Glücksspielstaatsvertrags 2021 und zum Ausschluss gesperrter Spieler ist eine
lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherzustellen.
(7)
Die Erlaubnisbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 alle Unterlagen einsehen,
die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt
wurden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hierzu zählen
insbesondere Unterlagen einschließlich elektronischer Dokumente über getätigte
Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen,
Bewegungen auf den Spielerkonten und Wettscheine. Diese Unterlagen sind zwei
Jahre aufzubewahren.
(8) Eine anonyme Wettabgabe ist verboten. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, ein von der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis vorgehaltenes spielerbezogenes Konto zu nutzen, um einen medienbruchfreien Austausch der Daten, die die Spielerin oder den Spieler betreffen, zu gewährleisten. Auf dem spielerbezogenen Konto sind sämtliche von der Spielerin oder dem Spieler, auf deren beziehungsweise dessen Namen das spielerbezogene Konto geführt wird, getätigten Wetten zu erfassen. Von anderen Personen getätigte Wetten dürfen nicht erfasst werden. Bei dem spielerbezogenen Konto kann es sich um ein bei der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach den §§ 4 und 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingerichtetes Spielkonto gemäß § 6a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder um ein stationäres Spielerkonto nach den folgenden Bestimmungen handeln, welches nur für stationäre Wetten genutzt werden darf. Erlaubnisinhaberinnen oder Erlaubnisinhaber nach den §§ 4, 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 dürfen für jede Spielerin und jeden Spieler nur ein einziges stationäres Spielerkonto führen. § 21a Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt auch im Fall der Nutzung eines stationären Spielerkontos unberührt. Bei Einrichtung eines stationären Spielerkontos hat eine eindeutige Identifizierung und eine Authentifizierung der Spielerin oder des Spielers zu erfolgen. Auf Verlangen der Spielerin oder des Spielers müssen Ausdrucke über die auf dem stationären Spielerkonto erfassten Zahlungsvorgänge, die abgeschlossenen Wetten und die Gewinne zur Verfügung gestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Dies gilt für ein Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entsprechend, wenn dieses für die Erfassung der stationären Wetten genutzt wird. § 6d des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Spielerbezogene Konten und Software, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erstellt und genutzt werden, können gleichzeitig zur glücksspielrechtlichen Aufgabenerfüllung verwandt werden, soweit die Anforderungen deckungsgleich sind.
(9)
Die Vermittlerin oder der Vermittler ist verpflichtet, ein Sozialkonzept nach §
6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu entwickeln und regelmäßig zu
überarbeiten. Das Personal ist regelmäßig zu schulen.
(10)
Die Vermittlerin oder der Vermittler trägt die Gewähr dafür, dass in
Wettvermittlungs-stellen in Aufgabenbereichen, die in direktem Zusammenhang mit
dem Spielbetrieb stehen, nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig und
geschult im Sinne des Glücksspielrechts und des Gewerberechts sind.
(11) Die Vorschriften dieses
Gesetzes sind entsprechend auf Inhaberinnen oder Inhaber von
Veranstaltererlaubnissen für Sportwetten anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung
einer Wettvermittlerin oder eines Wettvermittlers erlaubte Wetten ortsgebunden
eigenständig anbieten.
(12) Die Vermittlung von
Sportwetten auf oder im Umkreis von 100 Metern um Sportanlagen, auf denen
zulässigerweise bewettbare Ereignisse stattfinden, ist verboten. Davon
ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich dem Pferderennsport dienen. §
5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen
Standortes im Einzelfall von der Vorgabe zum Umkreis in Satz 1 abweichen.
(13) Zu anderen Wettvermittlungsstellen soll
ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Die
Wettvermittlungsstelle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen
und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werde, dabei soll
regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. § 5
Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes
im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen.
Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
(14) Über alle innerhalb desselben Kalendermonats vollständig eingegangenen Erlaubnisanträge hat die Erlaubnisbehörde gemeinsam zu entscheiden, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 13 Satz 1 nur dadurch zu erreichen ist, dass mindestens eine konkurrierende Antragstellerin oder ein konkurrierender Antragsteller seine Standortauswahl ändert. In diesen Fällen ist zur Auflösung der Konkurrenzsituation eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die konkurrierenden Antragstellerinnen oder Antragsteller keine Einigung erzielen. Dasselbe gilt, wenn alle konkurrierenden Wettvermittlungsstellen Wetten an dieselbe Antragstellerin beziehungsweise denselben Antragsteller vermitteln und diese beziehungsweise dieser keine Entscheidung trifft, welcher Antrag zurückgezogen wird. Die Erlaubnisbehörde darf die Auswahl durch Losentscheid vornehmen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Auswahlentscheidung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(15)
Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt
über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gelten als mit dem
Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des Absatzes 13 Satz 1
übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer
bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer
Wettvermittlungsstelle vereinbar.
In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 12 Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 5: Absatz 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. |
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§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 13 a Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt, § 13b Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 16: Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz durch Absätze 4 bis 7 ersetzt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 8, bisheriger Absatz 6 wird Absatz 9 und geändert, Absatz 10 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 17, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 19 und 20 neu gefasst und § 22 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 21: Überschrift geändert, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 und geändert und Absatz 3 (alt) durch Absätze 2 und 3 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 aufgehoben und bisherige Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 23: Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 24: Überschrift geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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Überschrift des Teils 1 und Überschrift des Teils 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 2 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 3, § 8, § 11, § 14 Absatz 1, 4 und 5, § 15 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 4: Absatz 1 geändert, bisheriger Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 5 angefügt, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 6: Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ § 9: Überschrift neu gefasst sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 10: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 neu gefasst, Absatz 6, 7 und 9 geändert, bisherige Absätze 11 bis 13 durch Absätze 11 bis 14 ersetzt, bisheriger Absatz 14 wird Absatz 15 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§§ 16a und 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 18: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absatz 2 und 3 werden angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |