Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 16a (Fn 18)
Zertifizierung

(1) Eine Zertifizierung ist nur erforderlich, soweit dies durch dieses Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 2 akkreditierte Prüforganisationen. Zertifizierungen, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz.

(2) Prüforganisationen sind zur Zertifizierung nach diesem Gesetz berechtigt, wenn sie hinsichtlich der hierzu erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreiberinnen und Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellerinnen und Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß DIN ISO/IEC 17065 Ausgabe Januar 2013 akkreditiert sind. Die Akkreditierung darf einer Prüforganisation nur erteilt werden, wenn

1. die Prüforganisation, deren Leitung sowie das von ihr zur Prüfung eingesetzte Personal zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass die Zertifizierung ordnungsgemäß durchgeführt wird, insbesondere die hierfür erforderliche Sachkunde vorliegt,

2. die Prüforganisation und deren leitendes Personal sowie nahe Angehörige des leitenden Personals keine Spielhallen betreiben, nicht als Automatenaufstellerinnen oder Automatenaufsteller oder Herstellerinnen oder Hersteller von Geldspielgeräten tätig sind und keine ähnlichen Tätigkeiten ausüben,

3. an der Prüforganisation keine Person unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte beteiligt ist, welche eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt oder ihrerseits mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, welches eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt,

4. mit dem Antrag ein Zertifizierungsprogramm vorgelegt wird oder nachgewiesen wird, dass ein bereits akkreditiertes Zertifizierungsprogramm einer Dritten oder eines Dritten, das Konformitätszeichen, genutzt wird und

5. nachgewiesen wird, dass das vorgelegte Zertifizierungsprogramm für Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 geeignet ist, insbesondere also gewährleistet wird, dass regelmäßig nur solche Spielhallen über eine Zertifizierung verfügen, die mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen.

Die Akkreditierung ist widerruflich und auf längstens fünf Jahre befristet zu erteilen und kann unter Auflagen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Zertifizierung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes und der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(4) Die Zertifizierung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Danach ist eine neue Zertifizierung zu beantragen. Während der Laufzeit der Zertifizierung hat die Prüforganisation jährlich mindestens zwei stichprobenartige Überprüf­ungen durchzuführen, ob die Voraussetzungen der Zertifizierung weiter vorliegen. Mindestens eine dieser Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist die Zertifizierung zu entziehen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer vorherigen Überprüfung nicht vorhanden war und der unverzüglich behoben wird.

(5) Alle zur Führung einer zertifizierten Spielhalle notwendigen Bescheinigungen müssen zusammengefasst und zur jederzeitigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde während der Öffnungszeiten vorgehalten werden.

(6) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Erkenntnisse, die gegen eine Zertifizierung einer Spielhalle sprechen könnten, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

§ 12 Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 5: Absatz 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 4

§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 13 a Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt, § 13b Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 16: Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz durch Absätze 4 bis 7 ersetzt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 8, bisheriger Absatz 6 wird Absatz 9 und geändert, Absatz 10 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 17, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 19 und 20 neu gefasst und § 22 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 7

§ 21: Überschrift geändert, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 und geändert und Absatz 3 (alt) durch Absätze 2 und 3 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 aufgehoben und bisherige Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 8

§ 23: Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 9

§ 24: Überschrift geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 10

Überschrift des Teils 1 und Überschrift des Teils 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 11

§ 2 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 3, § 8, § 11, § 14 Absatz 1, 4 und 5, § 15 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 12

§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 13

§ 4: Absatz 1 geändert, bisheriger Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 5 angefügt, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 14

§ 6: Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 15

§ § 9: Überschrift neu gefasst sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 16

§ 10: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 17

§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 neu gefasst, Absatz 6, 7 und 9 geändert, bisherige Absätze 11 bis 13 durch Absätze 11 bis 14 ersetzt, bisheriger Absatz 14 wird Absatz 15 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 18

§§ 16a und 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 19

§ 18: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absatz 2 und 3 werden angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.