Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 20 (Fn 6)
Aufsichtsbehörden
(1) Die nach § 19 zuständigen
Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsinhaberinnen und
-inhabern ab dem Zeitpunkt der Erlaubnis- und Konzessionserteilung auch die
Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrags 2021 aus.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
kann die zuständige Aufsichtsbehörde Testkäufe oder Testspiele nach § 9 Absatz
2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 selbst oder durch eine von ihr
beauftragte Dritte oder einen von ihr beauftragten Dritten durchführen. Die
Nutzung einer Legende nach § 9 Absatz 2a Satz 2 und 3 des
Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 1 zuständige
Behörde kann alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle durch sie
aufgrund dieses Gesetzes erlaubten Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet oder
durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Inhalts-
und Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere
1. die Erlaubnis widerrufen,
nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,
2. die Kosten der Veranstaltung
oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,
3. jederzeit Auskunft über den
gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des
Erlaubnisnehmers einsehen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
und
4. durch Beauftragte an
Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalterin
oder des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 teilnehmen.
§ 9 Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Die Bezirksregierung
Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und
Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür, soweit diese
im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet, vermittelt oder beworben
werden und keine einheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags
2021 besteht,
1. im Rundfunk,
2. soweit die Veranstalterin
oder der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine
Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den
Veranstalter richtet oder
3. soweit die unerlaubten
Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen
übermittelt werden.
Zuständigkeiten, die sich aus
dem Medienstaatsvertrag vom 14. bis zum 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der
jeweils geltenden Fassung, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2.
Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung oder dem
WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen
der nach Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, die sich gegen
Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter richten, können nur im
Einvernehmen mit der jeweils für den privaten Rundfunk zuständigen
Zulassungsbehörde beziehungsweise der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
zuständigen Rechtsaufsicht erfolgen.
(5) Das für Inneres zuständige
Ministerium ist ausschließlich zuständig für Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit keine ländereinheitliche
Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags
2021 besteht. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere
Behörde übertragen.
(6) Das für Inneres zuständige
Ministerium ist zuständig für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz
1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auch auf andere Behörden übertragen.
(7) Im Übrigen sind die
örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten
Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der Maßnahmen nach § 15
zuständig, soweit nicht im Glücksspielstaatsvertrag 2021 etwas anderes geregelt
ist. Des Weiteren sind sie zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der
Verpflichtung zum Abgleich mit der Sperrdatei nach § 8 Absatz 3 in Verbindung
mit § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einschließlich der
diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten nach § 28a Absatz 1 Nummer 29 bis 36 des
Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Hinblick auf in Gaststätten bereitgehaltene
Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.
(8) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen oder anderer Bundesländer zusammen.
Teil 8
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 12 Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 5: Absatz 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. |
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§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 13 a Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt, § 13b Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 16: Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz durch Absätze 4 bis 7 ersetzt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 8, bisheriger Absatz 6 wird Absatz 9 und geändert, Absatz 10 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 17, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 19 und 20 neu gefasst und § 22 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 21: Überschrift geändert, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 und geändert und Absatz 3 (alt) durch Absätze 2 und 3 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 aufgehoben und bisherige Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 23: Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 24: Überschrift geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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Überschrift des Teils 1 und Überschrift des Teils 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 2 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 3, § 8, § 11, § 14 Absatz 1, 4 und 5, § 15 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 4: Absatz 1 geändert, bisheriger Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 5 angefügt, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 6: Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ § 9: Überschrift neu gefasst sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 10: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 neu gefasst, Absatz 6, 7 und 9 geändert, bisherige Absätze 11 bis 13 durch Absätze 11 bis 14 ersetzt, bisheriger Absatz 14 wird Absatz 15 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§§ 16a und 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |
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§ 18: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absatz 2 und 3 werden angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. |