Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).

 

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19a.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21, 21a) sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen aufgrund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

(6) Die Städteregion Aachen gemäß § 1 Absatz 1 Städteregion Aachen Gesetz vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162) ist ein Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 Städteregion Aachen Gesetz die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.

Teil 2

Steuerverbund

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).