Historische SGV. NRW.

16 / 34

Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).

 

§ 16
Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens nach dem
Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen Mittel in Höhe von 595 299 000 EUR bereit.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 wird vorläufig ein Betrag in Höhe von 40 440 000 EUR als kommunale Beteiligung an den Zins- und Tilgungsleistungen des Sondervermögens „Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6 Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) abgezogen. Soweit die endgültige kommunale Beteiligung für das Jahr 2012 vom vorläufig festgesetzten Betrag abweicht, wird der Differenzbetrag mit dem Abzugsbetrag im Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 verrechnet. Für Investitionspauschalen nach Absatz 3 bis 5 verbleibt ein verteilbarer Betrag in Höhe von 554 859 000 EUR.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden den Gemeinden 467 934 000 EUR für eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden 47 285 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner, die über 65 Jahre sind, verteilt.

(5) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden 39 640 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl verteilt.

(6) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).