Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).

 

§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung
außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 29 645 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe), in Höhe von 7 017 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz;

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von bis zu 4 465 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), außer Betracht;

3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften (Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von bis zu 5 161 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz;

4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), entstehen, in Höhe von 7 825 000 EUR; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;

5. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 5 177 000 EUR.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).