Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).

 

§ 19a
Zuweisungen an Gemeinden zur Abmilderung der Wirkungen der
Strukturveränderungen bei der Bedarfsermittlung für die Bemessung der
Schlüsselzuweisungen (Abmilderungshilfe)

(1) Für Abmilderungshilfen im Zusammenhang mit Strukturveränderungen im gemeindlichen Schlüsselzuweisungssystem werden Mittel aus Ausgaberesten und Rückflüssen von Steuerverbünden vergangener Jahre zur Verfügung gestellt.

(2) Soweit sich bei einer Beibehaltung der im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 259) geltenden Berechnungsstrukturen im gemeindlichen Schlüsselzuweisungssystem für einzelne Gemeinden im Vergleich zu den Schlüsselzuweisungen nach diesem Gesetz höhere Schlüsselzuweisungen ergeben hätten, wird die Differenz mit den Mitteln nach Absatz 1 ab einem Verlustprozentsatz in Höhe von 16 Prozent voll ausgeglichen. Die den einzelnen Gemeinden zu zahlende Abmilderungshilfe wird vom Ministerium für Inneres und Kommunales und vom Finanzministerium festgesetzt.

Teil 3

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).