Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 1. September 2013.

 

§ 2

(1) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind in ihrem Bereich zuständig für die Erforschung und Verfolgung folgender Straftaten:

1. vorsätzliche Tötung,

2. Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 Strafgesetzbuch-StGB),

3. illegale Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 30a Absatz 1 Nummer 1 Betäubungsmittelgesetz-BtmG),

4. Straftaten, die im Rahmen Organisierter Kriminalität begangen werden, und Geldwäsche (§ 261 StGB),

5. Erpressung (§ 253 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) mit unbekanntem Täter, wenn eine gemeingefährliche Straftat angedroht wird,

6. Wirtschaftsstraftaten,

7. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316 c StGB), soweit nicht die Voraussetzungen des § 4 vorliegen.

Sie sind im Rahmen der Erforschung und Verfolgung der genannten Straftaten auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Das Polizeipräsidium Oberhausen ist, ohne Kriminalhauptstelle zu sein, in seinem Polizeibezirk zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 Nummer 4.

(2) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind ferner zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung der politisch motivierten Kriminalität, insbesondere von Straftaten auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes. Für die Verhütung von Straftaten der politisch motivierten Kriminalität im Rahmen der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben aus Anlass von Versammlungen oder Veranstaltungen bleibt die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden gemäß § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes erhalten. Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen sie dabei.

(3) Bedarf es zur Aufklärung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten nicht des Einsatzes der Kräfte und Mittel des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Polizeipräsidiums, kann es die Verfolgung der nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mit deren Zustimmung überlassen.

(4) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Bereichs bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kriminalprävention.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 615).

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 1. September 2013.