Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 1. September 2013.

 

§ 5

Die nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung bestimmten Polizeipräsidien sind in den für sie jeweils festgelegten Bezirken auch für die ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit sich diese

1. in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,

2. auf einer Insel innerhalb dieser Gewässer sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

ergeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 615).

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 1. September 2013.