Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 1. September 2013.

 

§ 6

Die Pflicht der nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden zum ersten Angriff und zur Durchführung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen bleibt unberührt. Sie haben die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unverzüglich zu unterrichten, wenn sich der Verdacht einer in deren Zuständigkeit fallenden Straftat ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 615).

Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 1. September 2013.