Historische SGV. NRW.
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§ 7
Die Aufgaben als Kriminalhauptstellen nehmen die hierzu bestimmten Polizeipräsidien mit eigenen Kräften und Mitteln wahr. Die nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben sie dabei zu unterstützen.
In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 615). Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), in Kraft getreten am 1. September 2013. |