Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Überwachungs- und Prüfberechtigung

(1) Die Genossenschaft kann die Einhaltung der in dieser Satzung genannten und in Bezug genommenen Anforderungen am Übergabepunkt prüfen. Sie darf zu diesem Zweck unter Beachtung der Vorgaben des § 6 Absatz 1 Emschergenossenschaftsgesetzes die Zuleitungsanlage betreten. Die Betretung der Zuleitungsanlage und weiterer Anlagen der Genossen, die im Zusammenhang mit der Zuleitungsanlage stehen, bedarf der Abstimmung.

(2) Die Genossenschaft teilt dem Genossen die Ergebnisse der Prüfung mit.

(3) Werden bei Messungen am Übergabepunkt Überschreitungen von Grenzwerten bzw. unzulässige Beschaffenheiten oder Zuleitungen im Sinne des § 3 festgestellt, werden die Genossenschaft und die jeweiligen Einleiter gemeinsame Anstrengungen zur Abhilfe unternehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2013 (GV. NRW. 2012 S. 298).