Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2

(1) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die aufsichtsführende Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.

(3) Die aufsichtsführende Behörde kann den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Es erstreckt sich auch auf

1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII begründet und belegt sind, den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und

2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 SGB XII und den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 SGB XII.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 (GV. NRW. S. 7).

Obsolet durch Fristablauf.