Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3

(1) Die überörtlichen Träger können örtliche Träger und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Besteht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Heranziehung durch Satzung, die auch das Vierte Kapitel SGB XII ganz oder teilweise umfasst, gelten die Regelungen dieser Satzung in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung weiter. Die überörtlichen Träger und die Kreise können diese Satzungen auf Grundlage der Sätze 1 und 2 ändern.

(2) § 89 Absatz 3 und Absatz 5 SGB X gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 2. Januar 2013 (GV. NRW. S. 7).

Obsolet durch Fristablauf.