Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

 

§ 1
Ablieferungspflicht, Sammelpflicht

(1) Von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, hat unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens der Verleger unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar). Entsprechendes gilt für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden; bei diesen kann an die Stelle der Ablieferung die Bereitstellung nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek treten.

(2) Die Bibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 31).
Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.