Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

 

§ 7
Entschädigung

(1) Der Ablieferungspflichtige hat gegen die Bibliothek einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte des Ladenpreises, wenn das abgelieferte Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 Stück hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Herstellung des Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(2) Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bei der Ablieferung zu stellen. Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 31).
Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.