Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/ HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Nordrhein-Westfalen entstehen. Diese werden gemäß ihres Treibhausgaspotentials umgerechnet in CO2-Äquivalente.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und sonstige Stellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen oder es sich um einen kommunalen Zweckverband oder eine kommunale Anstalt handelt. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.