Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

 

§ 4
Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung

(1) Für die Landesregierung sind die Klimaschutzziele des § 3 unmittelbar verbindlich. Die Landesregierung ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaschutzziele nach § 3 insgesamt zu erreichen und diese insbesondere durch die Erstellung und Umsetzung eines Klimaschutzplans und die Raumordnung zu konkretisieren. Sie räumt der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung und dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung ein. Darüber hinaus wird die Landesregierung Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern. Gleichzeitig soll das Verständnis der Bevölkerung für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation gesteigert werden.

(2) Die Landesregierung erstellt einen Klimaschutzplan nach § 6.

(3) Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion bei der Erreichung der Klimaschutzziele und legt ein verbindliches Konzept zur Schaffung einer insgesamt klimaneutralen Landesverwaltung nach § 7 vor.

(4) Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass:

1. neue Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie die Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele des Gesetzes unterstützen,

2. durch ein geeignetes Verfahren bestehende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften überprüft und gegebenenfalls geändert oder aufgehoben werden, soweit sie den Zielen des Gesetzes entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.