Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

 

§ 5
Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen

(1) Die anderen öffentlichen Stellen haben ebenfalls eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz insbesondere zur Minderung der Treibhausgase, zum Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie zur Anpassung an den Klimawandel. Die anderen öffentlichen Stellen stellen Klimaschutzkonzepte auf. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Klimaschutzkonzepte zu konkretisieren und abweichend von Satz 2 die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Stellen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, bei denen ein bestimmender Einfluss durch die Gemeinden und Gemeindeverbände besteht, zur Erstellung von Klimaschutzkonzepten zu verpflichten. Ein daraus resultierender finanzieller Ausgleich (Belastungsausgleich) für Gemeinden und Gemeindeverbände ist einschließlich eines Verteilschlüssels in die Rechtsverordnung gemäß Satz 3 aufzunehmen.

(2) Die anderen öffentlichen Stellen setzen die Vorgaben des Klimaschutzplans nach § 6 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 6 um, sofern diese nach § 6 Absatz 6 verbindlich werden.

(3) Die Klimaschutzkonzepte der öffentlichen Stellen mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stellen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 sind erstmals innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fertig zu stellen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände und die Stellen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 erstellen ihre Klimaschutzkonzepte zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Februar 2013 (GV. NRW. S. 33).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.